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Erbnachweise



Um sich im Rechtsverkehr als Erben der verstorbenen Person ausweisen zu können, ist es u.U. erforderlich einen Erbnachweis zu beantragen.

A. Bei notariellen Testamenten / Erbverträgen stellt eine beglaubigte Abschrift des Testaments / Erbvertrags in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll regelmäßig ein Erbnachweis dar.

B. Bei privatschriftlichen Testamenten oder wenn keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, ist ein Erbschein als Erbnachweis zu beantragen.

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.

Bei mehreren Erben genügt regelmäßig die Antragstellung durch einen Miterben. Hierbei hat dieser jedoch anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Miterben, die den Erbscheinsantrag nicht selbst gestellt haben, sind vor Erlass des Erbscheins vom Nachlassgericht anzuhören. Um das Erbscheinsverfahren beschleunigen zu können ist es daher ratsam, dass sämtliche Miterben den Antrag mit stellen, den Antragsteller vorher zur Antragstellung schriftlich bevollmächtigen oder dem beantragten Erbschein bereits vorab zustimmen.

Zur Antragstellung ist ein Termin bei dem Nachlassgericht oder einem beliebigen Notar erforderlich.

Hinweis für Erben mit Wohnsitz ausserhalb des Bezirks des Nachlassgerichts Waldshut-Tiengen

Sie können den Antrag auch beim Nachlassgericht Ihres Wohnsitzes stellen. In diesem Fall bitten wir um entsprechende Mitteilung, damit wir die Übermittlung der Akten im Wege der Rechtshilfe veranlassen können.

Vor einem Termin beim Nachlassgericht bitten wir Sie das Datenblatt zur Erbenermittlung vollständig und sorgfältig auszufüllen und zusammen mit den Standesurkunden (im Original oder in beglaubigter Kopie) beim Nachlassgericht einzureichen.

Im Anschluss daran werden Sie von uns über den Fortgang des Verfahrens informiert.

Vordruck:

Datenblatt zur Erbenermittlung

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