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Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsrechte sind unter Umständen von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses abhängig.

Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsrechts beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall, der ihn ausschließenden oder beschränkenden Verfügung von Todes wegen und vom Rechtsnachfolger erlangt.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge; wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, gerechnet vom Nachlass abzüglich der Schulden. Sowohl die Zahlung als auch die Geltendmachung hat gegenüber dem Erben zu erfolgen und wird vom Nachlassgericht nicht überwacht.

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